Die peinlichen Fatwas der Internet-Dschihadisten

vor 5 Jahren
"Der Gesandte Allahs soll Frauen verflucht haben, die sich die Augenbrauen zupfen! So soll ich in der Hölle schmoren ... Meinen einige Internet-Mujaheedin??? ?"
Einige Internet-Mujaheedin wollen Nasiha abgeben, ohne ihre eigene Rechtsschule zu kennen! So wollen sie die Damen belehren, ihnen Angst machen, was ggf. bei labilen Frauen dies dazu führen könnte, dass sie vom Islam abfallen, weil sie glauben, dass sie eh in der Hölle schmoren werden ... ? Und dann fragen sich die Internet-Mujaheedin, warum eine Frau aufsteht und Dawa macht'???


***Was ist die islamische Regelung bezüglich Zupfen, Gestalten und Färben der Augenbrauen?***

Zentral zu dieser Thematik ist der berühmte Hadith des Gefährten Sayyiduna Abd Allah ibn Mas’ud ra. (Sahih al-Bukhari 5939 & Sahih Muslim 2125)

***Die hanafitische Rechtsschulen***
Die berühmte spätere Autorität in der Hanafischule Imam Ibn Abidin ra. sagt: "Es wird berichtet in Al-Tatarkhaniyya von Al-Mudmarat, dass es keinen Einspruch darin gibt sich die Haare von den Augenbrauen und dem Gesicht zu entfernen, vorausgesetzt es wird nicht Grund dafür tuntenartig zu werden (mukhannas).“ (Radd al-Muhtar ala ‘l-Durr al-Mukhtar 5:239)

***Die malikitische Rechtsschule***
Es wird vom Entfernen der Haare der Augenbrauen und des Gesichtes von A’ischa ra. überliefert und es passt zu dem was vorher erwähnt wurde, nämlich dass die bevorzugte Meinung (in der malikitischen Schule) ist, dass es für die Frau erlaubt ist alle ihre Haare zu entfernen, ausgenommen ihre Haare am Kopf. (Nafrawi, Al-Fawakih al-Dawani 2/411)

***Die schafi’itische Rechtsschule***
1. Imam Schams al-Din al-Ramli (rahimaullah) sagt, „Al-Tanmis – was zum Entfernen der Gesichtsbehaarung und Augenbrauen für die Verschönerung ist – ist verboten. Dennoch, wenn der Ehemann oder der Herr (einer Sklavinin) ihr die Erlaubnis gibt, so ist es für sie erlaubt; weil sie sich selbst verschönert für ihn, wie es in Al-Rawda erwähnt wird…“ (Nihayat al-Muhtaj ila sharh al-Minhaj 2/25)
2. Imam Khatib al-Schirbini, ein anderer Schafi’i Jurist, sagt das gleiche in seinem Mughni al-Muhtaj, (Mughni al-Muhtaj 1/294. Siehe ebenfalls: Tuhfat al-Muhtaj fi sharh al-Minhaj von al-Haytami 2/128, Rawd al-Talib 1/173, Hashiyat al-Jumal, Al-Hawi al-Kabir und andere Schafi’i fiqh Quellen)

***Die hanbalitische Rechtsschule***
Es wurde (in einer schwächeren Meinung) gesagt, dass es nicht verboten ist… Nur Ibn al-Jawzi (von den Hanbali Juristen) erlaubt Zupfen und interpretierte das Verbot (in dem Hadith) betreffend dem Fall, wenn eine Täuschung hervorkommt oder es ein Zeichen von obszönen Frauen (fajirat) wird. In Al-Gunyah gibt es eine Meinung, dass es (das Zupfen der Gesichtsbehaarung) erlaubt ist auf Wunsch des Ehemannes.“ (Al-Insaf fi Ma’rifat al-Rajih min al-Khilaf 1/125-126; das Gleiche wird erwähnt von Al-Bahuti in seinem Kashshaf al-Qina’ 1/76, Ibn Muflih in his Al-Furu’ 1/107-108, und in anderen Hanbali Quellen)

Imam al-Mardawi sagt, „Es ist erlaubt für eine Frau (ihre Gesichtsbehaa

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